Impressum
Landbrauhaus Hofstetten
Brauerei Hofstetten Krammer GmbH & Co KG
Kommanditgesellschaft Brauerei
Adsdorf 5 , A-4113 St. Martin im Mühlkreis
Tel 07232 / 2204 - 11,
UID - Nr: ATU 39984406
FN: 137910i
FB-Gericht: Linz Sitz: 4010 Linz Fadingerstraße
Österreich Behörde gem. ECG (E-Commerce Gesetz): Bezirkshauptmannschaft Rohrbach Rechtsform: GmbH & Co KG
Gewerbeordnung: http://www.ris.bka.gv.at/ Meisterbetrieb,
Meisterprüfung abgelegt in Deutschland, Persönlich haftender Gesellschafter: Krammer GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Gesellschafter Peter Krammer 100%) Sitz: 4113 Sankt Martin FN: 137910i FB-Gericht: Linz
[Geschäftsführer: Peter Krammer] [Kommanditgesellschafter Peter Krammer]
Design, Konzeption und Programmierung
LUNIK2 Marketing Services GmbH
Copyright
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung
1.1. Diese AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden, wenn dieser Unternehmer im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes ist. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
1.2. Von diesen AGB abweichende Erklärungen unserer Außendienst- und anderer Mitarbeiter sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden (firmenmäßig).
2. Angebot, Auftragsbestätigung
2.1 Unsere Angebote sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Unsere mündlichen oder telefonischen Erklärungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Bestellungen des Kunden gelten als Angebot zum Vertragsabschluss und sind von uns nur angenommen, wenn wir dies ausdrücklich erklären. An sein Angebot ist der Kunde 2 Arbeitstage (Mo. bis Fr.) ab Zugang der Bestellung gebunden. Soweit nicht anders vereinbart, nehmen wir Bestellungen des Kunden telefonisch durch unseren Telefonverkauf entgegen.
2.2. Bei regelmäßigen Lieferterminen ist Voraussetzung für deren Einhaltung, dass der Kunde seine Bestellung an Arbeitstagen und bis spätestens 13:00 Uhr telefonisch oder schriftlich in unserer Verkaufsstelle abgibt, um eine fristgerechte Lieferung zu ermöglichen.
2.3. Bei Lieferung unserer Ware erhält der Kunde einen Lieferschein oder - bei Vereinbarung der Lieferung gegen Barzahlung - eine Lieferschein-Rechnung; diese gelten zugleich als unsere Auftragsbestätigung gegenüber dem Kunden.
3. Lieferung, Lieferfristen/-termine, Verzug, Teillieferungen
3.1. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung mittels Zustellung durch unsere LKWs oder von uns beauftragte Frächter (Versendungskauf). Der Kunde hat den Zugang und die Erreichbarkeit an der Lieferadresse (an Arbeitstagen in der Zeit von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr) zu gewährleisten.
3.2. Der Wareneingang ist vom Kunden durch Unterfertigung des Gegenscheins des Lieferbeleges zu bestätigen. Mängel/Schäden oder Fehlmengen, die bereits beim Empfang der Ware erkannt werden, sind - wenn möglich unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels/Schadens bzw. der Fehlmenge - auf dem Gegenschein des Lieferbeleges anzuführen. Wird vom Kunden entgegen seiner Verpflichtung hierzu, etwa aufgrund der Abwesenheit unterschriftsberechtigter Personen der Wareneingang nicht in dieser Weise bestätigt, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils durch den Kunden, dass die Lieferung, wie am Lieferbeleg angegeben, ordnungsgemäß und vollständig ausgeführt wurde.
3.3. Lieferfristen/-termine sind grundsätzlich unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Lieferung. Liefertermine/-fristen verschieben sich bzw. verlängern sich angemessen bei Eintritt von Ereignissen, die wir nicht zu vertreten haben, gleichviel, ob diese bei uns oder bei unseren Vorlieferanten oder Vertragspartnern eintreten, insbesondere bei Fällen höherer Gewalt, Streik, anderen Arbeitskonflikten, Maschinenschaden, Maschinenbruch oder sonstigen Betriebsstörungen, Naturereignissen oder anderen nur mit unzumutbaren Aufwendungen zu beseitigenden Umständen.
3.4. Im Fall eines Lieferverzugs hat die uns vom Kunden zu setzende Nachfrist mindestens 14 Tage zu betragen. Der Kunde ist verpflichtet, auch Teillieferungen anzunehmen. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug sind wir auch berechtigt, die Ware einzulagern, wofür wir eine angemessene Lagergebühr pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen.
4. Gefahrenübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme in Verzug ist.
5. Zahlungsbedingungen, Preise, Widmung, Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltung
5.1. Soweit nicht anders vereinbart, hat die Bezahlung in bar bei Erhalt der Lieferung zu erfolgen. Für den Fall, dass keine Barzahlung zu leisten ist, hat der Kunde die Rechnung mittels Lastschriftverfahren und zwar in Form eines Abbuchungs-Auftragsverfahrens, nicht jedoch in Form des Einzugs-Ermächtigungsverfahrens, ohne jeden Abzug prompt zu begleichen; der Kunde hat in diesem Fall für eine ausreichende Kontodeckung Sorge zu tragen. Bei Teillieferungen sind Teilrechnungen stets zulässig.
5.2. Wechsel/Schecks nehmen wir nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber an.
5.3. Unsere Preise sind veränderlich und gelten bis auf Widerruf. Soweit nicht anders vereinbart, gelten jeweils unsere allgemein gültigen Listenpreise zum Zeitpunkt unserer Annahme der Bestellung des Kunden; diese verstehen sich exklusive Steuern und Gebindepfand. Insbesondere im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen behalten wir uns die periodische Erhöhung unserer Preise ausdrücklich vor; die Preiserhöhung ist mit Übermittlung unseres „allgemeinen Preiserhöhungsschreibens“ wirksam.
5.4. Wir sind berechtigt, sämtliche eingehenden Zahlungen zuerst auf Kosten der „Einbringlichmachung“, Abgaben, dann auf Zinsen, dann auf Warenschulden und schließlich auf unsere anderen Forderungen gegen den Kunden zu rechnen. Bestehen mehrerer Forderungen wird die Zahlung zunächst auf die „älteste Rechnung“ gerechnet. Entgegenstehende Widmungen des Kunden sind unwirksam.
5.5. Befindet sich der Kunde mit Zahlungen von mehr als € 1.000,00 in Verzug oder sprechen ernstzunehmende Gründe dafür, dass seine Zahlungseinstellung bevorsteht, sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der für Unternehmer geltenden Höhe (§ 456 UGB) zu verrechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten. Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen und notwendigen sowie zweckentsprechenden Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten zu tragen. Sofern wir das Mahnwesen selbst betreiben, verpflichtet sich der Kunde, pro Mahnung € 40,00 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr € 5,00 zu bezahlen.
5.6. Ist auf Kundenseite eine Personenmehrheit gegeben, haften uns diese Personen für Verbindlichkeiten - aus mit uns geschlossenen Geschäften - zur ungeteilten Hand.
5.7. Gewährte Rabatte, insbesondere Naturalrabatte und Gratisbelieferungen, begründen keinen Anspruch des Kunden auf Gewährung von Rabatten bei zukünftigen Lieferungen.
5.8. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Wir behalten uns unser Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Nebenforderungen vor. Der Kunde ist berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Verzehrprodukte im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, soweit die Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber sichergestellt ist, nicht aber zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf dieser Waren gegen die jeweiligen Käufer für den Zeitraum an uns ab, bis diese Waren an uns vollständig bezahlt worden sind. Der Kunde verpflichtet sich, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich von allen Zugriffen Dritter auf die Ware zu unterrichten, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware. Der Kunde hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Ware zu verlangen.
6.2. Jede rechtsgeschäftliche Verfügung über gelieferte Gegenstände, die nicht Verzehrprodukte sind, insbesondere technische Artikel und Geräte, ist dem Kunden vor der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Nebenforderungen untersagt. Sollten die Liefergegenstände oder das Grundstück auf dem sie aufgestellt sind, gepfändet oder beschlagnahmt oder sonst wie durch Dritte in Anspruch genommen werden, ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen, Dritte auf unser Eigentum hinzuweisen und dieses gesondert zu verwahren.
6.3. Der Kunde hat die von uns gelieferten technischen Gegenstände für die Dauer unseres Eigentumsvorbehaltes ausreichend gegen Feuer, Wasser, Bruch, Diebstahl und sonstige Schäden zu versichern und diese in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Dies gilt gleichermaßen für leihweise beigestelltes Inventar.
7. Gewährleistung, Haftung
7.1. Sind von uns gelieferte Waren oder Leistungen mangelhaft, leisten wir dem Kunden nach unserer Wahl, Gewähr durch Austausch oder Verbesserung. Ist eine Verbesserung nicht möglich oder tunlich, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Preisminderung oder, sofern es sich nicht nur um einen geringfügigen Mangel handelt, Wandlung des Vertrags verlangen. Die Reklamation von Getränken wird von uns bzw. vom Hersteller auf Qualitätsmängel überprüft, wobei bei Bemängelung von Bieren im Streitfall die Versuchsstation für das Gärungsgewerbe des österreichischen Getränke-Instituts in Wien als Schiedsgutachter anzurufen ist und das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Qualitätsmängeln von dieser für beide Vertragsteile bindend festzustellen ist.
7.2. Jeder weitere Anspruch des Kunden aus mangelhaften Lieferungen wie Schadenersatz, Irrtumsanfechtung etc. ist ausgeschlossen.
7.3. Der Kunde hat bei sonstigem Verlust seiner Gewährleistungs- und sonstigen Ansprüchen jede von uns erbrachte Lieferung oder Leistung unverzüglich zu untersuchen und hat offene Mängel, insbesondere im Hinblick auf Menge, Qualität, Art sowie hinsichtlich der Verpackung, schriftlich innerhalb von 3 Tagen ab Empfang der Ware detailliert zu rügen. Verdeckte Mängel sind uns innerhalb einer Frist von 3 Tagen ab Entdeckung bzw. Entdecken müssen schriftlich anzuzeigen. Darüber hinaus werden von uns Reklamationen an den von uns gelieferten Getränken nur bei ordnungsgemäßer Rückwarenabwicklung sämtlicher beanstandeter Einheiten als Mangel anerkannt. Auf dem von uns zur Verfügung gestellten Rückwarenschein ist die Art der Ware und des Reklamationsgrundes genau anzugeben und vom Kunden firmenmäßig zu bestätigen, die Ware ist jederzeit zur Abholung bereitzuhalten.
7.4. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt.
7.5. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
7.6. Außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes beschränkt sich unsere Haftung auf nachweislichen Vorsatz oder sehr grobe Fahrlässigkeit.
7.7. Die Haftung für leichte und schlicht grobe Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Folgeschäden, Vermögensschäden, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden ist ausgeschlossen.
7.8. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden von Menschen oder bei Verlust des Lebens von Menschen. Ebenso, wenn der Schaden aus Gefahren resultiert, die weder für das Rechtsverhältnis typisch sind noch nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles vorhersehbar waren.
8. Retourware und Umtausch mängelfreier Ware
8.1. Wir sind nicht verpflichtet, Retourware (= von uns zurückgenommene Ware) anzunehmen oder mängelfreie Ware umzutauschen. Dennoch von uns angenommene Retourware und durchgeführter Umtausch mängelfreier Ware begründen keinen Anspruch des Kunden auf zukünftige Rückgabe von Waren oder zukünftigen Umtausch mängelfreier Ware.
8.2. Bei Retourware ist das Mindesthaltbarkeitsdatum zu berücksichtigen; ist dieses überschritten, wird dem Kunden bei Rücknahme nur das Pfand, nicht jedoch der Warenwert erstattet.
9. Leihinventar – Festinventar
9.1. Die leihweise Überlassung von Inventargegenständen, welche in unserem Eigentum stehen, bedarf jedenfalls einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
9.2. Der Kunde verpflichtet sich, solches Inventar pfleglich zu behandeln und auf einen schonenden Umgang zu achten.
9.3. Das Inventar ist uns pünktlich, im gereinigten Zustand zurückzustellen. Wir sind bei verunreinigter und/oder verspäteter Rückgabe des Inventars berechtigt, Säumniszuschläge in der Höhe der halben Leihgebühr zu verrechnen.
9.4. Der Kunde übernimmt das Inventar in einem gereinigten und ordnungsgemäßen Zustand. Wir sind von etwaigen Schäden unverzüglich zu benachrichtigen. Für den Aufwand einer etwaigen Reparatur des Inventars hat der Kunde vollen Ersatz zu leisten.
9.5. a) Bedienung von Kühlanhängern:
Unsere Kühlanhänger und Kühlschränke dürfen ausschließlich zur Kühlung von bei uns bezogenen Getränken verwendet werden.
Für die Stromversorgung unseres Kühlanhängers muss ein 5-poliges Kabel verwendet werden; wird ein solches nicht verwendet und treten in der Folge Schäden auf, hat der Kunde vollen Ersatz zu leisten.
Absicherung der Stromversorgung mind. 16 Ampere.
Die in unserem Eigentum stehenden technischen Gegenstände sind für die Dauer der Entlehnung/Benützung ausreichend gegen Feuer, Wasser, Bruch, Diebstahl und sonstige Schäden zu versichern.
Der Gesundheitsschutz der Verbraucher ist ausschließlich Sache des Kunden; dieser hat für die Einhaltung der entsprechenden Hygiene zu sorgen (insbesondere HACCP-Richtlinien); eine diesbezügliche Haftung unsererseits ist ausgeschlossen.
b) Garnituren:
Bei der Rückgabe von Garnituren ist folgendes zu beachten:
ba) 10 Tische und 20 Bänke geschlichtet auf der Palette oder
bb) bei Lieferung in Garniturenkörben (20er Korb) jeweils 20 Tische und 40 Bänke; mit der Zurrkette den Garniturenkorb fest verzurrt, zu retournieren.
Bc) bei Lieferung in Garniturenkörben (10er Korb) jeweils 10 Tische und 20 Bänke; mit der Zurrkette den Garniturenkorb fest verzurrt, zu retournieren.
d) Sonnenschirme:
Die Rückgabe von Sonnenschirmen hat in Hüllen und mit Ständer zu erfolgen. Bei Nichteinhaltung des Punktes 9.5. hat der Kunde vollen Ersatz zu leisten.
10. Mehrweggebinde
10.1. Jegliches Mehrweggebinde, seien es Bierfässer, Flaschen oder Kisten – unabhängig, ob vom Kunden hierfür Pfand zu bezahlen war – bleibt stets in unserem Alleineigentum. Der Kunde ist verpflichtet, das übernommene Gebinde schnellstmöglich, spätestens innerhalb von 6 Monaten nach dessen Empfang, an uns in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzustellen, anderenfalls der Kunde hierfür Ersatz zu leisten hat.
10.2. Bierfässer werden dem Kunden lediglich zum Zweck des Transportes und der Lagerung unserer Brauereiprodukte unentgeltlich leihweise zur Verfügung gestellt. Jegliche andere Nutzung der Bierfässer, insbesondere die Weitergabe an Dritte, ist untersagt. Der Kunde verpflichtet sich, jegliche zweckfremde Nutzung des Mehrweggebindes zu unterlassen bzw. eine zweckfremde Nutzung durch Dritte zu verhindern. Gegebenenfalls sind wir berechtigt, eine Rücknahme des Mehrweggebindes zu verweigern und stattdessen Schadenersatz zu begehren.
10.3. Sollte das Mehrweggebinde nicht ordnungsgemäß bzw. zeitgerecht zurückgestellt werden, so sind wir berechtigt, hierfür Ersatz in Höhe der Anschaffungskosten zu begehren, zuzüglich einer Überzeitentschädigung in der Höhe von 20 % des Neuwertes.
10.4. Das von uns bekannt gegebene, ausstehende Mehrweggebinde gilt ausdrücklich als vom Kunden anerkannt, sollte nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich widersprochen werden.
10.5. Der Kunde ist keinesfalls berechtigt, das Mehrweggebinde zurückzubehalten bzw. mit offenen Forderungen von uns gegen zu verrechnen.
10.6. Der Kunde ist mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung verpflichtet, für die zur Verfügung Stellung des Mehrweggebindes Pfand zur Sicherung des Rückgabeanspruchs gemäß unserer jeweils im Zeitpunkt der zur Verfügung Stellung aktuellen Preisliste zu leisten.
10.7. Jede Manipulation bzw. Änderung an unserem Mehrweggebinde ist zu unterlassen.
10.8. Das Mehrweggebinde muss für uns jederzeit zugänglich sein, wobei uns der Kunde auf Verlangen unverzüglich Auskunft über den jeweiligen Lagerort zu geben hat.
11. Sonstiges
11.1. Unsere Kostenvoranschläge, Angebote, Prospekte und Preislisten mit allen Drucksorten und Unterlagen dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht vervielfältigt oder Dritten, insbesondere Konkurrenzfirmen, in irgendeiner Weise ausgehändigt oder zugänglich gemacht werden. Auf unser Verlangen sind sie uns samt allen Abschriften oder Vervielfältigungen herauszugeben.
11.2. Der Kunde ist verpflichtet, uns allfällige Änderungen seiner Adresse bis zur vollständigen Erfüllung des Vertragsverhältnisses unverzüglich bekannt zu geben, widrigenfalls die Erklärungen an die zuletzt bekannt gegebene Adresse als zugegangen gelten.
11.3. Sollte ein Vertragspunkt ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, gilt die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Klausel möglichst nahekommende, zulässige Bestimmung als vereinbart. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem im Vertrag normierten Maß der Leistung oder Zeit beruht; es tritt in solchen Fällen ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung und Zeit anstelle des Vereinbarten. Die Gültigkeit des restlichen Vertrages wird dadurch nicht berührt. Entsprechendes gilt im Fall einer ergänzungsbedürftigen Regelungslücke.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht, Vertragssprache
12.1. Erfüllungsort ist Adsdorf 5, 4113 St. Martin/Mkr., Österreich.
12.2. Für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, ist das für den Hauptsitz unseres Unternehmens örtlich und sachlich zuständige Gericht (BG Rohrbach) ausschließlich zuständig. Wir können jedoch, nach unserer Wahl den Kunden auch an jedem anderen Gericht in Anspruch nehmen, welches nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.
12.3. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts wird ausgeschlossen.
12.4. Die Vertragssprache ist deutsch.